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Kyffhäusser MTB /Rocky Mountain Bike Marathon
Platz
Name Zeit Veranstaltung/Strecke
87 Kandler,Daniel 1:38:16.4 Kyffhäuser MTB 42 km
98 Oehme,Ronald
2:45:16,3
Rocky-M. Bike-M.56,7km    


 
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Ergebnis






Satzung

Vereinssatzung

RSV Sehmatal



Tag der Errichtung: Mittwoch, den 06.06.2001

  § 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „Radsportverein Sehmatal“, im folgenden kurz Verein genannt, und ist Mitglied im „Sächsischen Radfahrerbund e.V.“ und im „Landessportbund Sachsen“.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 09465 Sehmatal und ist in das Vereinsregister des Landkreises Annaberg eingetragen.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  § 2 – Zweck, Aufgaben 

  1. Der Verein hat sich folgende Ziele gesetzt:

a)      Förderung des Radsports.

b)      Förderung der Leibesertüchtigung und der sportlichen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend. 

  1. Der Verein will seine Ziele erreichen durch:

a)      Einrichtung und Durchführung eines Übungsbetriebes in den radsportlichen Betätigungen und die Teilnahme an Radsportveranstaltungen.

b)      Veranstaltung von radsportlichen Wettbewerben.

c)      Veranstaltung von Radwanderungen.


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

  § 3 – Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern:

a)      Ordentliche Mitglieder mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten.

b)      Ehrenmitglieder

- Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des engeren Vorstandes durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung an Personen, die sich um den Verein oder den Radsport besonders verdient gemacht haben, verliehen werden. Sie haben dann alle Rechte und Pflichten der Ordentlichen Mitglieder und können vom engeren Vorstand vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.

c)      Jugendmitglieder

- Jugendmitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Mit Beendigung des 18. Lebensjahres geht die Mitgliedschaft automatisch zum Ordentlichen Mitglied mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten über.

d)      Fördernde Mitglieder

- Natürliche und juristische Personen (z.B. Firmen), die dem Verein nahe stehen und ihn durch ideelle und materielle Hilfen und Zuwendungen fördern wollen, können als Fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Etwaige Rechte und Pflichten werden vom engeren Vorstand von Fall zu Fall festgelegt.

 

  1. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim engeren Vorstand zu beantragen. Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der engere Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Bei Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Ausstellung des Radsportpasses oder Vereinsausweißes mit sofortiger Wirkung. Bei Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins. Bei Austritt oder Ausschluss sind Radsportpass, Vereinsausweis, Lizenz- bzw. Funktionärsausweise, ebenso entliehenes Material usw. unaufgefordert an den engeren Vorstand auszuhändigen.

  § 4 – Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum 31.12. oder 30.6. eines jeden Jahres erfolgen. Er ist schriftlich mit einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 
  1. Bei erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag oder bei schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins sowie grob unsportlichem und unehrenhaftem Verhalten ist ein Ausschluss möglich. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

  § 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Rechte:

a)      Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und deren Einrichtungen zu benutzen.

b)      Stimmberechtigt sind alle Ordentlichen Mitglieder des Vereins. 

  1. Pflichten:

a)      Die Mitglieder sind zu einem sportlich fairen und kameradschaftlichen Verhalten verpflichtet.

b)      Die Vereinssatzung ist für alle Mitglieder verbindlich.

c)      Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge fristgemäß zu zahlen.

d)      Die Regelungen der Sportordnung des BDR sind für alle Mitglieder verbindlich.

  § 6 – Beiträge der Mitglieder 

Höhe des Mitgliedbeitrages und Aufnahmegebühr für neue Mitglieder werden auf der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung festgesetzt und in der Gebührenordnung erfasst.

  § 7 – Organe des Vereins 

  1. a)         Die Mitgliederversammlung lt. § 8

b)         Der Vorstand lt. § 9

c)         Der Beirat lt. § 10 

  1. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat ist unzulässig.

  § 8 – Die Mitgliederversammlung 

  1. Zur Erledigung aller in Frage stehenden Vereinsangelegenheiten sind Mitgliederversammlungen je nach Notwendigkeit einzuberufen und durchzuführen. 
  1. Hinsichtlich der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  2. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. 
  1. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen. 
  1. Die Jahreshauptversammlung:

a)      Die Jahreshauptversammlung, im folgenden kurz JHV genannt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

b)      Die JHV wird mit einer Frist von 14 Tagen durch den engeren Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung im ersten Quartal des Geschäftsjahres einberufen. Sie wird vom Präsident oder seinem Stellvertreter geleitet.

c)      Anträge zur JHV sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem engeren Vorstand vorzulegen.

d)      Beschlüsse über Satzungsänderungen, auch des Vereinszweckes und der Geschäftsordnung, können nur mit Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der JHV gefasst werden.

e)      Die JHV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Ausnahme: Auflösung des Vereins lt. § 12

f)        Die Tagesordnung der JHV muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

-         Der Bericht des engeren Vorstandes

-         Der Kassenbericht des Schatzmeisters

-         Die Entlastung des Vorstandes

-         Die Festsetzung der Gebührenordnung.

g)      Die JHV bestellt den Vorstand nach abgelaufener Amtsperiode neu.

h)      Darüber hinaus können dem engeren Vorstand weitere Angelegenheiten von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung der JHV zur Beschlussfassung zugeleitet werden.

 

  § 9 – Der Vorstand 

  1. Der engere Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

a)      Präsident

b)      Stellvertretender Präsident

c)      Schatzmeister

 

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a)      Engerer Vorstand

b)      Beirat

 

  1. Aufgaben des engeren Vorstandes und seiner Mitglieder:

a)      Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

b)      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

c)      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

d)      Aufstellung der Tagesordnung.

e)      Bewilligung von Ausgaben.

f)        Festlegung des Termins für die Jahreshauptversammlung.

g)      Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Personen mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen.

 

  1. Aufgaben des erweiterten Vorstandes und seiner Mitglieder:

a)      Ausführung von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung.

b)      Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern.

c)      Festlegung der Termine für Veranstaltungen und Meisterschaften.

d)      Mitarbeit an der Durchführung von Vereinsveranstaltungen.

e)      Bewilligung von Ausgaben über 500 Euro.

 

  1. Befugnisse:

a)      Der Präsident und sein Stellvertreter sind einzeln befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

b)      Intern wird vereinbart, dass der Stellvertretende Präsident nur im Fall der Verhinderung des Präsidenten von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.

c)      Der Schatzmeister ist zeichnungsberechtigt für das vereinseigene Konto.

d)      Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der erweiterte Vorstand seine Zustimmung erteilt hat. Der von der Mitgliederversammlung genehmigte Haushaltsplan wird von dieser Vorschrift nicht berührt.

 

  1. Der Vorstand wird von der JHV für die Dauer von 2 Geschäftsjahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

  § 10 – Der Beirat

 

  1. Der Beirat wird vom engeren Vorstand eingesetzt.

 

  1. Der Beirat besteht nach Möglichkeit aus:

a)      Pressewart

b)      Jugendwart

c)      Radwanderwart

d)      Radrennsportwart

e)      Schriftführer

und weiteren, ihrem Betätigungsfeld entsprechenden Fachwarten.

  § 11 – Stimmrecht und Wählbarkeit 

  1. Stimmberechtigt sind alle Ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. 
  1. Fördernde Mitglieder können durch den engeren Vorstand Stimmberechtigung erlangen. 
  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  2. Wählbar sind alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

  § 12 – Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

  1. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat, oder wenn es von 2/3 der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks, fällt sein Vermögen nach Deckung aller Verbindlichkeiten dem „Sächsischen Radfahrerbund e.V.“ zu, mit der Zweckbestimmung, dass es unmittelbar und ausschließlich zur steuerbegünstigten Förderung des Radsports verwendet werden soll.

  2. Der engere Vorstand ist für eine ordnungsgemäße Abwicklung einer Auflösung verantwortlich.

 

  § 13 – Gerichtsstand 

Der Gerichtsstand des Vereins ist 09456 Annaberg-Buchholz.