Vereinssatzung
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§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
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§ 2 – Zweck, Aufgaben
a) Förderung des Radsports. b) Förderung der Leibesertüchtigung und der sportlichen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend.
a) Einrichtung und Durchführung eines Übungsbetriebes in den radsportlichen Betätigungen und die Teilnahme an Radsportveranstaltungen. b) Veranstaltung von radsportlichen Wettbewerben. c) Veranstaltung von Radwanderungen.
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§ 3 – Mitgliedschaft
a) Ordentliche Mitglieder mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten. b) Ehrenmitglieder - Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des engeren Vorstandes durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung an Personen, die sich um den Verein oder den Radsport besonders verdient gemacht haben, verliehen werden. Sie haben dann alle Rechte und Pflichten der Ordentlichen Mitglieder und können vom engeren Vorstand vom Mitgliedsbeitrag befreit werden. c) Jugendmitglieder - Jugendmitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Mit Beendigung des 18. Lebensjahres geht die Mitgliedschaft automatisch zum Ordentlichen Mitglied mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten über.d) Fördernde Mitglieder - Natürliche und juristische Personen (z.B. Firmen), die dem Verein nahe stehen und ihn durch ideelle und materielle Hilfen und Zuwendungen fördern wollen, können als Fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Etwaige Rechte und Pflichten werden vom engeren Vorstand von Fall zu Fall festgelegt.
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§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
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§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und deren Einrichtungen zu benutzen. b) Stimmberechtigt sind alle Ordentlichen Mitglieder des Vereins.
a) Die Mitglieder sind zu einem sportlich fairen und kameradschaftlichen Verhalten verpflichtet. b) Die Vereinssatzung ist für alle Mitglieder verbindlich. c) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge fristgemäß zu zahlen. d) Die Regelungen der Sportordnung des BDR sind für alle Mitglieder verbindlich. |
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§ 6 – Beiträge der Mitglieder Höhe des Mitgliedbeitrages und Aufnahmegebühr für neue Mitglieder werden auf der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung festgesetzt und in der Gebührenordnung erfasst. |
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§ 7 – Organe des Vereins
b) Der Vorstand lt. § 9 c) Der Beirat lt. § 10
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§ 8 – Die Mitgliederversammlung
a) Die Jahreshauptversammlung, im folgenden kurz JHV genannt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung. b) Die JHV wird mit einer Frist von 14 Tagen durch den engeren Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung im ersten Quartal des Geschäftsjahres einberufen. Sie wird vom Präsident oder seinem Stellvertreter geleitet. c) Anträge zur JHV sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem engeren Vorstand vorzulegen. d) Beschlüsse über Satzungsänderungen, auch des Vereinszweckes und der Geschäftsordnung, können nur mit Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der JHV gefasst werden. e) Die JHV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ausnahme: Auflösung des Vereins lt. § 12 f) Die Tagesordnung der JHV muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten: - Der Bericht des engeren Vorstandes - Der Kassenbericht des Schatzmeisters - Die Entlastung des Vorstandes - Die Festsetzung der Gebührenordnung. g) Die JHV bestellt den Vorstand nach abgelaufener Amtsperiode neu. h) Darüber hinaus können dem engeren Vorstand weitere Angelegenheiten von besonderer und grundsätzlicher Bedeutung der JHV zur Beschlussfassung zugeleitet werden. |
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§ 9 – Der Vorstand
a) Präsident b) Stellvertretender Präsident c) Schatzmeister
a) Engerer Vorstand b) Beirat
a) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder. b) Ernennung von Ehrenmitgliedern. c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung. d) Aufstellung der Tagesordnung. e) Bewilligung von Ausgaben. f) Festlegung des Termins für die Jahreshauptversammlung. g) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Personen mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen.
a) Ausführung von Beschlüssen der Jahreshauptversammlung. b) Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern. c) Festlegung der Termine für Veranstaltungen und Meisterschaften. d) Mitarbeit an der Durchführung von Vereinsveranstaltungen. e) Bewilligung von Ausgaben über 500 Euro.
a) Der Präsident und sein Stellvertreter sind einzeln befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. b) Intern wird vereinbart, dass der Stellvertretende Präsident nur im Fall der Verhinderung des Präsidenten von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht. c) Der Schatzmeister ist zeichnungsberechtigt für das vereinseigene Konto. d) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der erweiterte Vorstand seine Zustimmung erteilt hat. Der von der Mitgliederversammlung genehmigte Haushaltsplan wird von dieser Vorschrift nicht berührt.
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§ 10 – Der Beirat
a) Pressewart b) Jugendwart c) Radwanderwart d) Radrennsportwart e) Schriftführer und weiteren, ihrem Betätigungsfeld entsprechenden Fachwarten. |
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§ 11 – Stimmrecht und Wählbarkeit
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§ 12 – Auflösung des Vereins
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§ 13 – Gerichtsstand Der Gerichtsstand des Vereins ist 09456 Annaberg-Buchholz. |








